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- 1835 07.01. tritt Martin bei Xaver Hermann in Nabburg als
Kaminkehrerlehrling ein; bis dahin bereitete er sich auf den
Lehrerberuf vor. Ursache dieses Wechsels wird der Tod seines Vaters
am 30.08.1834 und die Krankheit seines Bruders (Lungenleiden) gewesen
sein. Diesem, der das väterliche Handwerk erlernt hatte, war die
Nachfolge zugedacht, der andere Bruder war beim Tode seines Vaters
Schuhmacherlehrling in Wien. 1841 29.09. wird er zum Gesellen
gesprochen und übernimmt sodann den Kehrbezirk als Werkführer der
Mutter. 1847 27.20. sucht Martin Ferazina beim k. L. G. V. um um
Verleihung der Kaminkehrerconzession nach, worauf ihm am 21.01.1848
die Weisung gegeben wird, vorläufig den bisher von sesiner verlebten
Mutter besessenen Kaminkehrerbezirk nach seinen als Werkführer
aufhabenden Pflichten zu versehen. 1948 25.07. ergeht an den
Kaminkehrer Martin Ferazin: Erkenntniß. Das königliche Landgericht
Vohenstrauß erkennt hinsichtlich der Realität des Kaminfegergewerbes
des Martin Ferazina dahier auf erstatteten Antrag nach collegialer
Berathung zu Recht: Es sei das Kaminkehrergewerbe des Martin
Ferazina als real zu erklären. Entscheidungsgründe: Martin
Ferazina, Sohn der verstorbenen Kaminkehrerswittwe Barbara Ferazina
hat um Verleihung der Kaminkehrerconzession dahier nachgesucht und
die Regierung der Oberpfalz und von Regensburg hat mittels Entschl.
vom 06. Juni l. J. ausgesprochen, daß demselben die persönliche
nachgesuchte Conzession von erster Instanz unter dem Vorbehalte des
bisherigen Umfanges des Kaminkehrerdistrikts zu ertheilen sei. Im
gegebenen Falle kommt jedoch außer der persönlichen Conzession auch
die civilrechtliche Constatierung des fraglichen Gewerbes zu
bereinigen, indem die hier in ihrer Amtssphäre wirkende
Polizeibehörde die von dem Gesuchsteller in Anspruch genommene
Realität in Contestation zieht, deren Constatierung an das
Civilgericht ressertiert, worüber hier bei nicht vorliegendem
Partheiverhältnisse ein contradiktorisches Verfahren im Prozesse
nicht Platz greift. Minist. Entschl. vom 30. Oktober 1835 den Vollzug
des Art. 10 Ziff. 3 im Gesetze über die Grundbestimmungen für das
Gewerbswesen vom 11. September 1825; hier namentlich die
Competenzverhältnisse und das Verfahren bei Constituirung der
Realität der Gewerbe betreffend. Indem es gemäß dieser höchsten
Entschließung an den Prätendenten ist, die behauptete Realeigenschaft
nachzuweisen, gibt die Allerhöchste Verordnung vom 01.12.1804, die
Handwerksbefugnisse betreffend die gesetzliche Norm zur Beurtheilung
vorwürfiger Frage; es ist nemlich in Gemäßheit Ziff. 7 dieser
Allerhöchsten Verordnung keiner Behörde erlaubt, künftig eine
Handwerksgerechtigkeit real zu machen, oder die Veräußerung einer
Gerechtigkeit zu gestatten, welche nicht schon zuvor titulo oncroso
erworben ist. Der Gesuchsteller Anton Martin Ferazina ist der
eheliche Sohn des Kaminkehrers Anton Ferazin und seiner Ehefrau
Barbara, welche nach dem Ableben ihres Ehemannes dessen Geschäft
unter Werkführung ihres genannten Sohnes bis zu ihrem Ableben
fortführte. Es muß also zunächst auf die dingliche oder persönliche
Eigenschaft des Gewerbes des Vaters des Gesuchstellers zurückgegangen
werden. In dieser Beziehung ist aber zu den Akten constatiert, daß
schon im Jahre 1740 Martin Ferazin in Pfreimdt, der Urgroßvater des
Gesuchstellers, von seinem Vater Johann Ferazina die Kaminfegerei in
der Stadt Pfreimdt, dann in der ganzen Landgrafschaft Leuchtenberg,
den churf. Pflegämtern Viechtach und Burgtreswitz, dann den Hofmarken
Stein, Hohentreswitz, Weihern, Trausnitz übernahm und solche laut
Vertrag vom 02. Juni 1767 titulo oneroso seinem Sohn Stephan
Ferazina, dem Großvater des nunmehrigen Gesuchstellers übergab.
Dieser übte dieses Geschäft bis in die ersten 10 Jahre dieses
Jahrhunderts aus, welches er aber in 2 Distrikte abtheilte, wovon der
eine im Landgerichtsbezirk Nabburg gelegen auf dessen Tochter
Franziska und ihrem Ehemann Gottfried Letsch, der andere im damaligen
Landgerichtsbezirk Vohenstrauß an seinen Sohn Georg Anton Ferazina,
den Vater des Gesuchstellers, der sich zu Burgtreswitz, später in
Moosbach niedergelassen hat, übergegangen ist. Indem also feststeht,
daß Stephan Ferazina das Recht der Kaminkehrerei in den beiden
Landgerichtsbezirken besaß und ausübte, daß der Distrikt des
damaligen Kaminkehrers zu Pfreimdt sich auf den diesheutigen
Gerichtsbezirk nicht mehr erstreckt, folglich das Recht an einen
Dritten übergegangen sein muß und daß um so unbestrittener auf Georg
Anton Ferazina, dem Vater des Gesuchstellers, als dessen Wittwe
Barbara Ferazina bis zu ihrem am 17. Januar l. J. erfolgten Ableben
unter Werkführung ihres Sohnes, des dermaligen Gesuchstellers Martin
Ferazina ausübte, indem endlich der Kaminkehrerdienst zu Pfreimdt
schon unter dem 07. Dezember 1846 durch rechtskräftiges Erkenntniß
des königl. Landgerichts Nabburg als real erklärt wurde, demgemäß
folgerecht auch der dermalige Gesuchsteller sein Gewerbe, welches
erst 1803 von jenem zu Pfreimdt losgetrennt wurde, als real
ansprechen kann, ist außer Zweifel gestellt, daß das befragliche
Gewerbe schon vor dem Erscheinen der Allerhöchsten Verordnung vom 01.
Dezember 1804 titulo oneroso erlangt war, wie es denn aktenmäßig, daß
der Kaminkehrersdienst zu Pfreimdt, welcher ursprünglich mit jenem
des Distrikts Vohenstrauß, vormals Burgtreswitz vereinigt war, von
einem Kaminkehrer auf den anderen oneros, entweder durch Kauf
übergegangen, oder einem Kinde des Kaminkehrers zu Pfreimdt als
Heirathsgut überlassen und sich vom Übergeber immerhin ein gewisses
Absent vorbehalten worden ist. Gegen diese urkundlich nachgewiesene
Realität des befraglichen dermaligen Martin Ferazinaischen Gewerbes
hatte auch der Magistrat Moosbach, woselbst die Mutter des
Gesuchstellers ihr letztes Domizil hatte, nichts zu erinnern, indem
der gedachte Magistrat nach Maßgabe allegierter höchsten
Ministerialrescriptes vom 30.10.1835 hierüber vernommen wurde, daher
im Zusammenhalte mit allen diesen Umständen, wie geschehen zu
erkennen war. Vohenstrauß den 25. Juli 1848 Königliches Landgericht
gez. Friedrich Kohler 1 f 57 xr 7 ... No. 7173 Wegen
ihrer Wichtigkeit wurde diese Urkunde in ihrem Wortlaute angeführt.
1848 18.10. bestätigt das k. L. G. V. dem Martin Ferazina, angehenden
Kaminkehrermeister in Vohenstrauß, daß er das als real erklärte
Kaminkehrergewerbe gegen eine Abfindung von 500 f an seine 5
Geschwister erworben habe. 1848 08.11. No. 870 erhält Martin
Ferazina die Bewilligung zur Ausübung seines als real erklärten
Kaminikehrergewerbes, nachdem er sich über die erforderlichen
Eigenschaften ausgewiesen und das Erkenntniß vom 25.07.1848 in
Rechtskraft erwachsen. Angeführt ist, daß nach dem Tode der Wittwe
Helmsauer in Waldthurn aber die Bestimmung der Regierungs-Entschl.
vom 19.08.1841 in volle Wirksamkeit treten, sohin die Vereinigung der
bisherigen Distrikte Waldthurn und Moosbach in einen einzigen am
Platze des k. Landgerichts Vohenstrauß erfolge und sämtliche nicht
zum Landgerichte Vohenstrauß gehörigen Ortschaften an die
betreffenden Distriktspolizei-Behörden zur weiteren Incorporierung
abgetreten werden. 1849 27.02. quittiert Johann Baptist Reil
Tuchscherer in Floß, Ehemann der Franziska Ferazina über 100 f. 1851
19.06. quittiert Anton Ferazin über 100 f. 1853 29.03. quittieren
Eleonora Ferezin, Josepha Ferezin und Theresie jeweils über 100 f.
1857 27.04. kauft Martin von Jakob Hoch das sogenannte
Kickenlenzenhaus No. 74 mit Keller, Stall, 2 Schweinställe, Schupfe
und Hofraum zu 0,12 Tagwerk, ganzes Gemeinde- und Baurecht um 3300 f,
Neuriß auf der Lehmtrad Acker 0,44 Tagwerk Wiese auf der
Lehmtrad 1,62 Tagwerk Holz beim Hochgericht (150 f) 1,56
Tagwerk vorher Acker am Rößlbühl (174 f von Färber Ries) 1,09
Tagwerk vorher Acker auf der Lehmtrad (801 f) 1,94 Tagwerk vorher
1/2 Acker von der obern Rößlbühl 1,38 Tagwerk
--------------------- 8,15 Tagwerk Dieses Haus No. 74
unmittelbar unter em Rathhause wurde 1908 behufs dessen Vergrößerung
bzw. Neubau von der Gemeinde um 30.000 M angekauft und vollständig
abgebrochen. Wie in der vorstehenden Conzessionsurkunde vom
08.11.1848 ausgesprochen, sollte nach dem Tode der
Kaminkehrermeisterswittwe Helmsauer zu Waldthurn dieser Kehrbezirk
mit dem Vohenstraußer vereinigt werden. Trotzdem erfolgte die
Verleihung desselben an den bisherigen Werkführer der 1857
verstorbenen Helmsauer Namens Joseph Bauer. Der hiegegen von Martin
erhobene Einspruch wurde aber abgewiesen. Es sollen Machenschaften
des Gutsbesitzers Rath in Neuenhammer und des verschwägerten
Ministerialrathes v. Schönwerth inzwischen gelegen sein. In der Zeit
bis 1870 fanden in der Vohenstraußer Umgegend häufige
Scheibenschießen statt, bei denen sich Martin hin und da als Schütze,
meistens aber mit einem seiner Söhne als ´Schützenscheiber´
bethätigte. In Folge seiner Vorbereitung für den Lehrerberuf,
hauptsächlich aber durch Weiterbildung besaß Martin ein reiches
Wissen auf den bürgerlichen Gebieten und war auch in der Heimaths-
und bayerischen Geschichte gut bewandert. Ein Mann von geradem
Charakter, entgegenkommend und gefällig gegen jedermann, erwarb er
sich schnell das Vertrauen der Gemeinde, die ihn zum Magistratsrathe
wählte, an welcher Stelle er lange Jahre das Amt des
Communalverwalters bekleidete. Bei der Landwehr älterer Ordnung - in
Vohenstrauß ´Bürgermilitär´ genannt - war er Bataillonsschreiber,
hierfür besonders geeignet durch seine schöne Handschrift. Auch
hatte er verschiedene Ehrenämter inne, zu deren Wahrnehmung er die
nöthige Muße hatte, da er, von nicht kräftiger Gesundheit, als
Kaminkehrer nicht selbst thätig werden konnte, sondern sich auf die
Nachschau der Gesellenarbeit beschränken mußte. Mit einer
klangreichen, gut geschulten Barytonstimme begabt, wirkte er ständig
auf dem Kirchenchore mit, was Handschulgeldbefreiung seitens des
verwandten Lehrers Koller Justin eintrug und war auch hervorragendes
Mitglied des Liederkranzes. Auf der Guitarre war er Meister.
Aufrichtig und allgemein war daher die Trauer er Gemeinde und des
Kehrbezirkes, als er am Pfingstsonntag, den 20. Mai 1877 früh
zwischen 5 1/2 und 6 Uhr in einem Alter von nur 60 Jahren 8 Monaten
in Folge eines Gehirnschlages plötzlich und unerwartet das Zeitliche
segnete. Er wurde von meiner lieben Mutter, die sich zur Besserung
der häuslichen Geschäfte aus dem Schlafzimmer entfernt hatte, todt im
Bette gefunden. Von einem leichten Schlaganfall, der ihn auf einige
Stunden des Augenlichts beraubt hatte - es war am Mittwoch in der
Charwoche seines Sterbejahres - hatte er sich sehr rasch erholt. Laut
Verabredung hätte er am Pfingstsamstag in Weiden eintreffen sollen,
um mit dem Verfasser den in Bayreuth als Kaufmann tätigen Sohn bzw.
Bruder Ignaz zu besuchen. Und nun kam statt des sehnlichst Erwarteten
am Sonntag früh 7 Uhr die Nachricht von dessem Tode! Hierauf führte
die Wittwe Magdalena, eine überaus tüchtige und entschlossene
arbeitsame Hausfrau unter Leitung ihres ältesten Sohnes Joseph das
Geschäft fort bis zu dem Jahre 1881, in welchem dieser das reale
Geschäft selbständig übernahm. Meine liebe Mutter vollendete am 24.
April 1890 ihr arbeitsreiches, nur dem Wohle der Angehörigen
gewidmetes Dasein im Alter von 73 Jahren 10 Monaten an der Folgen der
Influenza. Sie war nie krank gewesen.
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