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1835 07.01. tritt Martin bei Xaver Hermann in Nabburg alsKaminkehrerlehrling ein; bis dahin bereitete er sich auf den
 Lehrerberuf vor. Ursache dieses Wechsels wird der Tod seines Vaters
 am 30.08.1834 und die Krankheit seines Bruders (Lungenleiden) gewesen
 sein. Diesem, der das väterliche Handwerk erlernt hatte, war die
 Nachfolge zugedacht, der andere Bruder war beim Tode seines Vaters
 Schuhmacherlehrling in Wien.  1841 29.09. wird er zum Gesellen
 gesprochen und übernimmt sodann den Kehrbezirk als Werkführer der
 Mutter.  1847 27.20. sucht Martin Ferazina beim k. L. G. V. um um
 Verleihung der Kaminkehrerconzession nach, worauf ihm am 21.01.1848
 die Weisung gegeben wird, vorläufig den bisher von sesiner verlebten
 Mutter besessenen Kaminkehrerbezirk nach seinen als Werkführer
 aufhabenden Pflichten zu versehen.  1948 25.07. ergeht an den
 Kaminkehrer Martin Ferazin:  Erkenntniß.  Das königliche Landgericht
 Vohenstrauß erkennt hinsichtlich der Realität des Kaminfegergewerbes
 des Martin Ferazina dahier auf erstatteten Antrag nach collegialer
 Berathung zu Recht:  Es sei das Kaminkehrergewerbe des Martin
 Ferazina als real zu erklären.  Entscheidungsgründe:  Martin
 Ferazina, Sohn der verstorbenen Kaminkehrerswittwe Barbara Ferazina
 hat um Verleihung der Kaminkehrerconzession dahier nachgesucht und
 die Regierung der Oberpfalz und von Regensburg hat mittels Entschl.
 vom 06. Juni l. J. ausgesprochen, daß demselben die persönliche
 nachgesuchte Conzession von erster Instanz unter dem Vorbehalte des
 bisherigen Umfanges des Kaminkehrerdistrikts zu ertheilen sei.  Im
 gegebenen Falle kommt jedoch außer der persönlichen Conzession auch
 die civilrechtliche Constatierung des fraglichen Gewerbes zu
 bereinigen, indem die hier in ihrer Amtssphäre wirkende
 Polizeibehörde die von dem Gesuchsteller in Anspruch genommene
 Realität in Contestation zieht, deren Constatierung an das
 Civilgericht ressertiert, worüber hier bei nicht vorliegendem
 Partheiverhältnisse ein contradiktorisches Verfahren im Prozesse
 nicht Platz greift. Minist. Entschl. vom 30. Oktober 1835 den Vollzug
 des Art. 10 Ziff. 3 im Gesetze über die Grundbestimmungen für das
 Gewerbswesen vom 11. September 1825; hier namentlich die
 Competenzverhältnisse und das Verfahren bei Constituirung der
 Realität der Gewerbe betreffend. Indem es gemäß dieser höchsten
 Entschließung an den Prätendenten ist, die behauptete Realeigenschaft
 nachzuweisen, gibt die Allerhöchste Verordnung vom 01.12.1804, die
 Handwerksbefugnisse betreffend die gesetzliche Norm zur Beurtheilung
 vorwürfiger Frage; es ist nemlich in Gemäßheit Ziff. 7 dieser
 Allerhöchsten Verordnung keiner Behörde erlaubt, künftig eine
 Handwerksgerechtigkeit real zu machen, oder die Veräußerung einer
 Gerechtigkeit zu gestatten, welche nicht schon zuvor titulo oncroso
 erworben ist.  Der Gesuchsteller Anton Martin Ferazina ist der
 eheliche Sohn des Kaminkehrers Anton Ferazin und seiner Ehefrau
 Barbara, welche nach dem Ableben ihres Ehemannes dessen Geschäft
 unter Werkführung ihres genannten Sohnes bis zu ihrem Ableben
 fortführte. Es muß also zunächst auf die dingliche oder persönliche
 Eigenschaft des Gewerbes des Vaters des Gesuchstellers zurückgegangen
 werden. In dieser Beziehung ist aber zu den Akten constatiert, daß
 schon im Jahre 1740 Martin Ferazin in Pfreimdt, der Urgroßvater des
 Gesuchstellers, von seinem Vater Johann Ferazina die Kaminfegerei in
 der Stadt Pfreimdt, dann in der ganzen Landgrafschaft Leuchtenberg,
 den churf. Pflegämtern Viechtach und Burgtreswitz, dann den Hofmarken
 Stein, Hohentreswitz, Weihern, Trausnitz übernahm und solche laut
 Vertrag vom 02. Juni 1767 titulo oneroso seinem Sohn Stephan
 Ferazina, dem Großvater des nunmehrigen Gesuchstellers übergab.
 Dieser übte dieses Geschäft bis in die ersten 10 Jahre dieses
 Jahrhunderts aus, welches er aber in 2 Distrikte abtheilte, wovon der
 eine im Landgerichtsbezirk Nabburg gelegen auf dessen Tochter
 Franziska und ihrem Ehemann Gottfried Letsch, der andere im damaligen
 Landgerichtsbezirk Vohenstrauß an seinen Sohn Georg Anton Ferazina,
 den Vater des Gesuchstellers, der sich zu Burgtreswitz, später in
 Moosbach niedergelassen hat, übergegangen ist.  Indem also feststeht,
 daß Stephan Ferazina das Recht der Kaminkehrerei in den beiden
 Landgerichtsbezirken besaß und ausübte, daß der Distrikt des
 damaligen Kaminkehrers zu Pfreimdt sich auf den diesheutigen
 Gerichtsbezirk nicht mehr erstreckt, folglich das Recht an einen
 Dritten übergegangen sein muß und daß um so unbestrittener auf Georg
 Anton Ferazina, dem Vater des Gesuchstellers, als dessen Wittwe
 Barbara Ferazina bis zu ihrem am 17. Januar l. J. erfolgten Ableben
 unter Werkführung ihres Sohnes, des dermaligen Gesuchstellers Martin
 Ferazina ausübte, indem endlich der Kaminkehrerdienst zu Pfreimdt
 schon unter dem 07. Dezember 1846 durch rechtskräftiges Erkenntniß
 des königl. Landgerichts Nabburg als real erklärt wurde, demgemäß
 folgerecht auch der dermalige Gesuchsteller sein Gewerbe, welches
 erst 1803 von jenem zu Pfreimdt losgetrennt wurde, als real
 ansprechen kann, ist außer Zweifel gestellt, daß das befragliche
 Gewerbe schon vor dem Erscheinen der Allerhöchsten Verordnung vom 01.
 Dezember 1804 titulo oneroso erlangt war, wie es denn aktenmäßig, daß
 der Kaminkehrersdienst zu Pfreimdt, welcher ursprünglich mit jenem
 des Distrikts Vohenstrauß, vormals Burgtreswitz vereinigt war, von
 einem Kaminkehrer auf den anderen oneros, entweder durch Kauf
 übergegangen, oder einem Kinde des Kaminkehrers zu Pfreimdt als
 Heirathsgut überlassen und sich vom Übergeber immerhin ein gewisses
 Absent vorbehalten worden ist.  Gegen diese urkundlich nachgewiesene
 Realität des befraglichen dermaligen Martin Ferazinaischen Gewerbes
 hatte auch der Magistrat Moosbach, woselbst die Mutter des
 Gesuchstellers ihr letztes Domizil hatte, nichts zu erinnern, indem
 der gedachte Magistrat nach Maßgabe allegierter höchsten
 Ministerialrescriptes vom 30.10.1835 hierüber vernommen wurde, daher
 im Zusammenhalte mit allen diesen Umständen, wie geschehen zu
 erkennen war.  Vohenstrauß den 25. Juli 1848		Königliches Landgericht
 gez. Friedrich Kohler    1 f 57 xr 7 ...			No. 7173  Wegen
 ihrer Wichtigkeit wurde diese Urkunde in ihrem Wortlaute angeführt.
 1848 18.10. bestätigt das k. L. G. V. dem Martin Ferazina, angehenden
 Kaminkehrermeister in Vohenstrauß, daß er das als real erklärte
 Kaminkehrergewerbe gegen eine Abfindung von 500 f an seine 5
 Geschwister erworben habe.  1848 08.11. No. 870 erhält Martin
 Ferazina die Bewilligung zur Ausübung seines als real erklärten
 Kaminikehrergewerbes, nachdem er sich über die erforderlichen
 Eigenschaften ausgewiesen und das Erkenntniß vom 25.07.1848 in
 Rechtskraft erwachsen.  Angeführt ist, daß nach dem Tode der Wittwe
 Helmsauer in Waldthurn aber die Bestimmung der Regierungs-Entschl.
 vom 19.08.1841 in volle Wirksamkeit treten, sohin die Vereinigung der
 bisherigen Distrikte Waldthurn und Moosbach in einen einzigen am
 Platze des k. Landgerichts Vohenstrauß erfolge und sämtliche nicht
 zum Landgerichte Vohenstrauß gehörigen Ortschaften an die
 betreffenden Distriktspolizei-Behörden zur weiteren Incorporierung
 abgetreten werden.  1849 27.02. quittiert Johann Baptist Reil
 Tuchscherer in Floß, Ehemann der Franziska Ferazina über 100 f.  1851
 19.06. quittiert Anton Ferazin über 100 f.  1853 29.03. quittieren
 Eleonora Ferezin, Josepha Ferezin und Theresie jeweils über 100 f.
 1857 27.04. kauft Martin von Jakob Hoch das sogenannte
 Kickenlenzenhaus No. 74 mit Keller, Stall, 2 Schweinställe, Schupfe
 und Hofraum zu 0,12 Tagwerk, ganzes Gemeinde- und Baurecht um 3300 f,
 Neuriß auf der Lehmtrad Acker			0,44 Tagwerk  Wiese auf der
 Lehmtrad				1,62 Tagwerk  Holz beim Hochgericht (150 f)			1,56
 Tagwerk  vorher Acker am Rößlbühl (174 f von Färber Ries)	1,09
 Tagwerk  vorher Acker auf der Lehmtrad (801 f)		1,94 Tagwerk  vorher
 1/2 Acker von der obern Rößlbühl		1,38 Tagwerk
 ---------------------  							8,15 Tagwerk  Dieses Haus No. 74
 unmittelbar unter em Rathhause wurde 1908 behufs dessen Vergrößerung
 bzw. Neubau von der Gemeinde um 30.000 M angekauft und vollständig
 abgebrochen.  Wie in der vorstehenden Conzessionsurkunde vom
 08.11.1848 ausgesprochen, sollte nach dem Tode der
 Kaminkehrermeisterswittwe Helmsauer zu Waldthurn dieser Kehrbezirk
 mit dem Vohenstraußer vereinigt werden. Trotzdem erfolgte die
 Verleihung desselben an den bisherigen Werkführer der 1857
 verstorbenen Helmsauer Namens Joseph Bauer.  Der hiegegen von Martin
 erhobene Einspruch wurde aber abgewiesen. Es sollen Machenschaften
 des Gutsbesitzers Rath in Neuenhammer und des verschwägerten
 Ministerialrathes v. Schönwerth inzwischen gelegen sein.  In der Zeit
 bis 1870 fanden in der Vohenstraußer Umgegend häufige
 Scheibenschießen statt, bei denen sich Martin hin und da als Schütze,
 meistens aber mit einem seiner Söhne als ´Schützenscheiber´
 bethätigte.  In Folge seiner Vorbereitung für den Lehrerberuf,
 hauptsächlich aber durch Weiterbildung besaß Martin ein reiches
 Wissen auf den bürgerlichen Gebieten und war auch in der Heimaths-
 und bayerischen Geschichte gut bewandert.  Ein Mann von geradem
 Charakter, entgegenkommend und gefällig gegen jedermann, erwarb er
 sich schnell das Vertrauen der Gemeinde, die ihn zum Magistratsrathe
 wählte, an welcher Stelle er lange Jahre das Amt des
 Communalverwalters bekleidete.  Bei der Landwehr älterer Ordnung - in
 Vohenstrauß ´Bürgermilitär´ genannt - war er Bataillonsschreiber,
 hierfür besonders geeignet durch seine schöne Handschrift.  Auch
 hatte er verschiedene Ehrenämter inne, zu deren Wahrnehmung er die
 nöthige Muße hatte, da er, von nicht kräftiger Gesundheit, als
 Kaminkehrer nicht selbst thätig werden konnte, sondern sich auf die
 Nachschau der Gesellenarbeit beschränken mußte.  Mit einer
 klangreichen, gut geschulten Barytonstimme begabt, wirkte er ständig
 auf dem Kirchenchore mit, was Handschulgeldbefreiung seitens des
 verwandten Lehrers Koller Justin eintrug und war auch hervorragendes
 Mitglied des Liederkranzes. Auf der Guitarre war er Meister.
 Aufrichtig und allgemein war daher die Trauer er Gemeinde und des
 Kehrbezirkes, als er am Pfingstsonntag, den 20. Mai 1877 früh
 zwischen 5 1/2 und 6 Uhr in einem Alter von nur 60 Jahren 8 Monaten
 in Folge eines Gehirnschlages plötzlich und unerwartet das Zeitliche
 segnete. Er wurde von meiner lieben Mutter, die sich zur Besserung
 der häuslichen Geschäfte aus dem Schlafzimmer entfernt hatte, todt im
 Bette gefunden. Von einem leichten Schlaganfall, der ihn auf einige
 Stunden des Augenlichts beraubt hatte - es war am Mittwoch in der
 Charwoche seines Sterbejahres - hatte er sich sehr rasch erholt. Laut
 Verabredung hätte er am Pfingstsamstag in Weiden eintreffen sollen,
 um mit dem Verfasser den in Bayreuth als Kaufmann tätigen Sohn bzw.
 Bruder Ignaz zu besuchen. Und nun kam statt des sehnlichst Erwarteten
 am Sonntag früh 7 Uhr die Nachricht von dessem Tode!  Hierauf führte
 die Wittwe Magdalena, eine überaus tüchtige und entschlossene
 arbeitsame Hausfrau unter Leitung ihres ältesten Sohnes Joseph das
 Geschäft fort bis zu dem Jahre 1881, in welchem dieser das reale
 Geschäft selbständig übernahm.  Meine liebe Mutter vollendete am 24.
 April 1890 ihr arbeitsreiches, nur dem Wohle der Angehörigen
 gewidmetes Dasein im Alter von 73 Jahren 10 Monaten an der Folgen der
 Influenza.  Sie war nie krank gewesen.
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